Satzung Förderverein Ernst-Abbe-Schule Kaufungen e.V.
§ 1
Der Förderverein Ernst-Abbe-Schule Kaufungen e.V. mit Sitz in D-34260 Kaufungen verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von kulturellen und
außerfachlichen Veranstaltungen der Schule, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
Förderung der musikalischen Früherziehung, Anschaffung von Lehr- und Lernmaterialien sowie
Ausstattungsgegenständen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Verein „Kinder bewegen Kaufungen e.V.“ der unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
1. Mitglieder können einzelne Personen und juristische Personen werden, wie auch politische Parteien und nicht eingetragene Vereine. Die Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vereinsvorstand zu beantragen, über deren Aufnahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf des Beschlusses der
Mitgliederversammlung.
Ein Anspruch auf Begründung bei Ablehnung des Aufnahmeantrages besteht nicht.
2. Die Mitgliedschaft wird beendet
- durch Tod,
- durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
- durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung
erfolgen kann.
3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des
Vereinsvermögens.
§ 7
1. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
2. Eine Staffelung der Beiträge nach dem Alter der Mitglieder oder nach sonstigen
Gesichtspunkten ist zulässig. Das Nähere beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 8
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand, bestehend aus dem oder der Vorsitzenden, seinem bzw. seiner
Stellvertreterin, der Kassiererin bzw. dem Kassierer und der Schriftführerin oder dem
Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
§ 9
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal
abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
a. die Benennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b. die Ausschließung eines Mitgliedes,
c. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte, dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung versendet werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied
kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Art
der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Die Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht
einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung
oder der Verwendungszweck geändert wird, und Beschlüsse, über die Auflösung des Vereins
bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen Mitglieder.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 3 Monaten zur
Verfügung stehen; Einwendungen können nur innerhalb von zwei Wochen, nachdem die
Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
§ 10
1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger bestellt werden.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der oder die Vorsitzende
bzw. der oder die Stellvertreterin vertreten.
4. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zudem er mindestens
einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung
ergeht mit einer Frist von einer Woche durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, im
Falle ihrer / seiner Verhinderung durch die Stellvertretung.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder
dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.